Kündigung wegen unzulässiger Sonntagsarbeit
Nach § 9 Abs. 1 ArbZG
dürfen Arbeitnehmer an Sonntagen nicht beschäftigt werden. Hiervon gelten
nach § 10 Abs. 1 ArbZG verschiedene Ausnahmen, ua. für das Austragen von
Presseerzeugnissen. Werden Arbeitnehmer ausnahmsweise sonntags
beschäftigt, müssen sie nach § 11 Abs. 3 ArbZG einen Ersatzruhetag haben,
der innerhalb der nächsten zwei Wochen zu gewähren ist. Kann der
Ersatzruhetag nicht gewährt werden, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
sonntags nicht beschäftigen. Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitgeber
einen Arbeitnehmer ausschließlich sonntags beschäftigt, der
vorgeschriebene Ersatzruhetag jedoch deshalb nicht gewährt werden kann,
weil der Arbeitnehmer von Montag bis Samstag in einem anderen
Arbeitsverhältnis tätig ist. In diesem Fall besteht für den Arbeitgeber,
der den Arbeitnehmer für die Sonntagsarbeit eingestellt hat, in der Regel
ein Grund zur ordentlichen Kündigung aus personenbedingten Gründen. In dem
vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte die Beklagte als
Arbeitgeberin die Klägerin zum Austragen von Sonntagszeitungen in den
Morgenstunden eingestellt. Bei einem weiteren Arbeitgeber trug die
Klägerin von Montag bis Samstag ebenfalls Zeitungen aus. Nachdem das
Gewerbeaufsichtsamt der Beklagten mit einem Bußgeld gedroht hatte, weil
sie den Ersatzruhetag nicht gewähren konnte, kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Da die
Klägerin von Montag bis Samstag arbeitet, kann die Beklagte ihre
gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung eines Ersatzruhetages nicht
erfüllen. Deshalb darf sie die Klägerin nicht beschäftigen. Dass die
Arbeit von Montag bis Samstag bei einem anderen Arbeitgeber geleistet
wird, steht dem nicht entgegen. Die gesetzlichen Vorschriften über
Sonntagsarbeit gelten arbeitgeberübergreifend.
Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 24. Februar 2005 - 2 AZR 211/04 - Vorinstanz: LAG Nürnberg,
Urteil vom 15. April 2004 - 5 Sa 667/03 - [BAG Pressemitteilung Nr.
11/05]